7. aufhebung des vertrages wegen außergewöhnlicher umstände zur kündigung des reisevertrages wird auf die gesetzliche regelung im bür- gerlichen gesetzbuch (bgb) verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651 h abs. 3 s.2 bgb“. gemäß § 651 h abs. 3 s. 2 bgb sind umstände unvermeidbar und au- ßergewöhnlich, wenn sie nicht der kontrolle des reiseveranstalters unterliegen, die sich darauf beruft und sich ihre folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren vorkehrungen getroffen worden wären. 8. pass-, visa- und gesundheitsvorschriften, versicherungen 8.1. der reiseveranstalter steht dafür ein, den reisenden über allgemeine be- stimmungen von pass-, visa- und gesundheitsvorschriften einschließlich der ungefähren fristen für die erlangung von gegebenenfalls notwendigen visa vor vertragsabschluss sowie deren eventuelle änderungen vor reiseantritt zu un- terrichten. 8.2. der reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige erteilung und den zu- gang notwendiger visa durch die jeweilige diplomatische vertretung, wenn der reisende den reiseveranstalter mit der besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der reiseveranstalter die verzögerung zu vertreten hat. 8.3. der reisende ist für die einhaltung aller für die durchführung der reise wichtigen vorschriften selbst verantwortlich. alle nachteile, insbesondere die zahlung von rücktrittskosten, die aus der nichtbefolgung dieser vorschrif- ten erwachsen, gehen zu seinen lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte falsch- oder nichtinformation des reiseveranstalters bedingt sind. 8.4. highländer reisen empfiehlt den abschluss einer reiserücktrittskosten- versicherung, einer auslandskrankenversicherung und einer versicherung zur deckung der rückführungskosten bei unfall oder krankheit. 9. gewährleistung 9.1. wird die reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der reisende abhilfe verlangen. der reiseveranstalter kann auch in der weise abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige ersatzleistung erbringt. 9.2. für die dauer einer nicht vertragsgemäßen erbringung der reise kann der reisende eine entsprechende herabsetzung des reisepreises verlangen (min- derung). der reisepreis ist in dem verhältnis herabzusetzen, in welchem zur zeit des verkaufs der wert der reise in mangelfreiem zustand zu dem wirkli- chen wert gestanden hat. die minderung tritt nicht ein, soweit es der reisende schuldhaft unterlässt, den mangel anzuzeigen. 9.3. wird eine reise infolge eines mangels, der in § 651 i abs. 2 bgb bezeich- neten art, erheblich beeinträchtigt und leistet der reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen frist keine abhilfe, so kann der reisende im rahmen der gesetzlichen bestimmungen den reisevertrag - in seinem eigenen interesse und aus beweissicherungsgründen wird die erklärung auf einem dauerhaften datenträger empfohlen - kündigen. dasselbe gilt, wenn dem reisenden die rei- se infolge eines wichtigen, dem reiseveranstalter erkennbaren mangels nicht zuzumuten ist. der bestimmung einer frist für die abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn abhilfe unmöglich ist oder vom reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige kündigung des vertrages durch ein besonderes inter- esse des reisenden gerechtfertigt wird. 9.4. der reisende kann unbeschadet der minderung oder der kündigung scha- denersatz wegen nichterfüllung verlangen, es sei denn, der mangel der reise beruht auf einem umstand, den der reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. 9.5. gepäckverlust und gepäckverspätung: schäden oder zustellungsverzöge- rungen bei flugreisen empfehlen wir dringend unverzüglich an ort und stelle mittels schadensanzeige (p.i.r.) der zuständigen fluggesellschaft anzuzeigen. fluggesellschaften lehnen in der regel erstattungen ab, wenn die schadens- anzeige nicht ausgefüllt worden ist. gepäckverluste sind innerhalb von 7 ta- gen und gepäckverspätungen innerhalb von 21 tagen nach aushändigung zu melden. im übrigen ist der verlust, die beschädigung oder die fehlleitung von reisegepäck der reiseleitung oder der örtlichen vertretung des veranstalters anzuzeigen. dies entbindet den reisenden nicht davon, die schadenanzeige an die fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden fristen zu erstatten. 9.6. beistandspflicht: highländer-reisen verweist auf die beistandspflicht ge- mäß § 651 q bgb, wonach dem reisenden im falle des § 651 k abs. 4 bgb oder aus anderen gründen in schwierigkeiten unverzüglich in angemessener weise beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch a) bereitstellung geeigneter informationen über gesundheitsdienste, behörden vor ort und konsularische unterstützung, b) unterstützung bei der herstellung von fernkommunikationsverbindungen und c) unterstützung bei der suche nach anderen reisemöglichkeiten. dabei bleibt § 651 k abs. 3 bgb unberührt. 10. haftungsbeschränkung 10.1. die vertragliche haftung des reiseveranstalters für schäden, die nicht kör- perschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurde, ist auf den dreifa- chen reisepreis beschränkt. 10.2. möglicherweise darüberhinausgehende ansprüche, im zusammenhang mit reisegepäck nach dem montrealer übereinkommen, bleiben von der be- schränkung unberührt. 10.3. der reiseveranstalter haftet nicht für leistungsstörungen, personen- und sachschäden im zusammenhang mit leistungen, die als fremdleistungen le- diglich vermittelt werden (z.b. ausflüge, sportveranstaltungen, theaterbesuche, ausstellungen), wenn diese leistungen in der reiseausschreibung und der bu- chungsbestätigung ausdrücklich und unter angabe der identität und anschrift des vermittelten vertragspartners als fremdleistungen so eindeutig gekenn- zeichnet werden, dass sie für den reisenden erkennbar nicht bestandteil der reiseleistungen des reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y bgb bleiben hierdurch unberührt. der reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen schaden des gastes die verletzung von hinweis-, ausklärungs- oder organisationspflichten des rei- severanstalters ursächlich war. 11. mitwirkungspflicht 11.1. der reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen leistungsstörungen im rahmen der gesetzlichen bestimmungen mitzuwirken, eventuelle schäden zu vermeiden oder gering zu halten. 11.2. der reisende ist insbesondere verpflichtet, seine beanstandungen unver- züglich der örtlichen reiseleitung zur kenntnis zu geben. diese ist beauftragt, für abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. die reiseleitung ist nicht berech- tigt, aussagen zu schadenersatzansprüchen zu machen. falls keine reiseleitung verfügbar ist, ist der reiseveranstalter an seinem geschäftssitz zu verständigen. unterlässt es der reisende schuldhaft, einen mangel anzuzeigen, so tritt ein anspruch auf minderung nicht ein. 12. verjährung, verbraucherstreitbeilegung 12.1. ansprüche nach den § 651 i abs. 3 nr. 2 bis 7 bgb hat der reisende gegenüber highländer-reisen geltend zu machen. empfohlen wird eine gel- tendmachung auf einem dauerhaften datenträger. wegen der anmeldung von gepäckschäden, zustellungsverzögerungen bei gepäck oder gepäckverlust siehe ziffer 9.5. 12.2. ansprüche verjähren gemäß § 651 j bgb nach zwei jahren. die verjäh- rungsfrist beginnt mit dem tag, an dem die reise dem vertrag nach enden soll- te. 12.3. highländer-reisen weist im hinblick auf das gesetz über verbraucher- streitbeilegung darauf hin, dass highländer-reisen nicht an einer freiwilligen verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. sofern eine verbraucherstreitbeilegung nach drucklegung dieser reisebedingungen für den reiseveranstalter verpflich- tend würde, informiert highländer-reisen den reisenden hierüber in geeigne- ter form. highländer-reisen weist für alle reiseverträge, die im elektronischen rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische online-streitbeile- gungs-plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 13. informationspflichten über die identität der ausführenden luft- fahrtunternehmen die eu-verordnung zur unterrichtung von fluggästen über die identität des ausführenden luftfahrtunternehmens verpflichtet den reiseveranstalter, den reisenden über die identität derausführenden fluggesellschaft sämtlicher im rahmen der gebuchten reise zu erbringenden flugbeförderungsleistungen bei der buchung zu informieren. steht bei der buchung die ausführende fluggesell- schaft noch nicht fest, so ist der reiseveranstalter verpflichtet, dem reisenden die fluggesellschaft bzw. die fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den flug durchführen wird bzw. werden. sobald der reiseveranstalter weiß, welche fluggesellschaft den flug durchführen wird, muss er den reisenden informieren. wechselt die dem reisenden als ausführende fluggesellschaft ge- nannte fluggesellschaft, muss der reiseveranstalter den reisenden über den wechsel informieren. er muss unverzüglich alle angemessenen schritte ein- leiten, um sicherzustellen, dass der reisende so rasch wie möglich über den wechsel informiert wird. die liste der fluggesellschaften mit eu-betriebsverbot stellen wir hier bereit. 14. körperliche anforderungen 14.1. die angaben zu den körperlichen anforderungen bei wanderungen erfol- gen grundsätzlich nach bestem wissen, jedoch sind solche angaben nicht nur subjektiven einschätzungen unterworfen, sondern auch durch äußere umstän- de, wie vor allem wetterbedingungen, stark beeinflusst. 14.2. ist der reisende den angegebenen körperlichen anforderungen einer normal verlaufenden abenteuer-reise, wanderung usw. nicht gewachsen, so hat er dies bei der durchführung der reise zu berücksichtigen. 15. unwirksamkeit einzelner bestimmungen die unwirksamkeit einzelner bestimmungen des reisevertrages einschließlich dieser reisebedingungen hat nicht die unwirksamkeit des gesamten reisever- trages zu folge. 16. gerichtsstand 16.1. der reisende kann den reiseveranstalter nur an dessen sitz verklagen. der sitz von highländer reisen gmbh ist köln. 16.2. für klagen des reiseveranstalters gegen den reisenden ist der wohnsitz des reisenden maßgebend, es sei denn, die klage richtet sich gegen vollkauf- leute oder personen, die nach abschluss des vertrages ihren wohnsitz oder gewöhnlichen aufenthaltsort ins ausland verlegt haben, oder deren wohnsitz oder gewöhnlicher aufenthalt zum zeitpunkt der klageerhebung nicht bekannt ist. in diesen fällen ist der sitz des reiseveranstalters maßgebend. 17. veranstalter/ vermittlung von reiseleistungen die reisen, die in den ausschreibungen des reiseveranstalters nicht extra ge- kennzeichnet sind, werden von highländer reisen gmbh veranstaltet. für diese reisen gelten diese geschäftsbedingungen. für alle anderen reisen, die von einem kooperationspartner veranstaltet wer- den und als solche ausgeschrieben und ausdrücklich gekennzeichnet sind, gel- ten die jeweiligen geschäftsbedingungen des durchführenden veranstalters, sofern diese dem vertrag wirksam zugrunde gelegt werden. bei der vermittlung von einzelnen reiseleistungen gelten die geschäftsbedingungen der vermittel- ten leistungsträger, sofern diese dem vertrag wirksam zugrunde gelegt wer- den. highländer reisen gmbh: burgmauer 10, 50667 köln, telefon: 0049 (0) 221 292 484 80, e-mail: info@highlaender-reisen.de handelsregister: amtsgericht köln, hrb 24608 geschäftsführung: rené verkaar & christoph winkels stand: mai 2020 highländer reisen | sommer 2022 | 277